Rechtsgebiete
Arbeitsrecht
für kleine Unternehmen und Start-ups
Die Zusammenarbeit mit Angestellten und Freiberuflern ist dann erfolgreich, wenn alle an einem Strang ziehen. Hierfür ist es wichtig, dass die Arbeitsverträge und Geschäftsabläufe mit den Unternehmenszielen harmonieren. Trotzdem läuft es nicht immer rund. Dann ist ein sauberes Ende für alle das Beste.
Bei mir erhalten Sie alles aus einer Hand. Von der Anstellung bis zur Kündigung, abgestimmt auf Ihr Unternehmen.
Anstellungsverträge
- Arbeitsverträge für Angestellte und Führungskräfte
- Befristung, Probezeit und Wettbewerbsverbot
- Mitarbeiterbeteiligung (VSOP), abgestimmt auf Ihre Gesellschaftsstruktur
Freelancer und Scheinselbstständigkeit
- Freelancer-Verträge
- Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellungsverfahren
- Rechteketten und IP-Transferklauseln
Organisation und Abläufe
- Standard Operating Procedures (SOP)
- Arbeitszeit, Homeoffice und mobile Arbeit (auch bei Auslandsbezug)
- Pflichtschulungen (KI-Kompetenz, Datenschutz und AGG) und Workshops (Vertragsgrundlagen, Produktcompliance, Urheberrecht)
- Beschwerden (u. a. nach AGG) und interne Untersuchungen
Kündigung
- Kündigungen und ihre Wirksamkeit
- Aufhebungsverträge und Abwicklungsvereinbarungen
- Kündigungsschutzverfahren
Häufige Fragen
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?
Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Eine Befristung muss dagegen grundsätzlich schriftlich vereinbart werden, sonst ist die Befristung unwirksam. Arbeitgeber*innen müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2 Nachweisgesetz dokumentieren. Dazu zählen insbesondere Tätigkeit, Arbeitszeit und -ort, Vergütung, Urlaub, Probezeit und Kündigungsregeln.
Der Nachweis kann in Textform elektronisch übermittelt werden, wenn das Dokument für die Beschäftigten zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber sie bei der Übermittlung auffordert, den Empfang zu bestätigen. Auf Verlangen ist unverzüglich ein unterschriebener Nachweis auf Papier auszuhändigen. Für die Branchen nach § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, etwa Bau und Gastgewerbe, bleibt der unterschriebene Papiernachweis Pflicht. Die gesetzlichen Nachweisfristen sind einzuhalten; Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wann ist ein Freelancer scheinselbstständig?
Ob jemand scheinselbstständig ist, hängt maßgeblich von der gelebten Zusammenarbeit ab. Entscheidend sind vor allem die Eingliederung in die Arbeitsorganisation, die Weisungsgebundenheit, das unternehmerische Risiko und die Anzahl der Auftraggeber. Die Folgen treffen vor allem Sie als Auftraggeber*in: Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre (bei Vorsatz sogar für 30) sowie Haftung für die Lohnsteuer. Rechtssicherheit erhalten Sie durch ein Statusfeststellungsverfahren. Hierzu berate ich Sie gerne.
Gilt im Kleinbetrieb das Kündigungsschutzgesetz?
Bei regelmäßig zehn oder weniger Beschäftigten greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht (§ 23 KSchG). Auszubildende zählen nicht mit. Teilzeitkräfte werden bei höchstens 20 Wochenstunden mit 0,5, bei höchstens 30 mit 0,75 und darüber mit 1 gezählt. Für Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1. Januar 2004 bestanden, können besondere Übergangsregeln gelten.
Auch im Kleinbetrieb gelten die §§ 4 bis 7 KSchG weiter, insbesondere die grundsätzlich dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage. Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden; eine E-Mail reicht nicht. Kündigungsfristen sind einzuhalten, und die Kündigung darf nicht diskriminierend oder treuwidrig sein. Besonderer Kündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung, kann ebenfalls gelten.
Wem gehört der Code, den meine Entwickler*innen schreiben?
Die Nutzungsrechte am Code stehen bei angestellten Entwickler*innen in der Regel kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zu. Bei Freelancer*innen kommt es dagegen auf die Ausgestaltung des Vertrages an. Ohne ausdrückliche Rechteeinräumung muss der Vertrag für den Einzelfall ausgelegt werden. Gerade wenn Sie den Code später umbauen, weiterlizenzieren oder mit dem Unternehmen verkaufen wollen, wird dies problematisch. Deswegen schauen auch Investoren häufig sehr genau auf die Rechteketten und erwarten ausdrückliche und umfassende IP-Klauseln.
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