Arbeitsrecht

Scheinselbstständigkeit, die

Eine Tätigkeit, die als freie Mitarbeit vereinbart ist, tatsächlich aber als abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Die Folgen für den Auftraggeber können erheblich sein, insbesondere die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Lohnsteuerhaftung. Arbeitsrechtlich kann von Anfang an ein Arbeitsverhältnis bestanden haben, mit entsprechenden Folgen für die Beendigung. Den sozialversicherungsrechtlichen Status klärt das Statusfeststellungsverfahren.

Das Risiko trifft vor allem den Auftraggeber. Aufgedeckt wird es meist bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung oder wenn ein Auftrag endet und die betroffene Person einen Statusantrag stellt. Der Vertrag hilft dann wenig, denn geprüft wird die gelebte Praxis in einer Gesamtschau. Indizien sind feste Arbeitszeiten, ein Platz im Büro, Weisungsbefugnis zu Ort, Zeitpunkt und Inhalt der Arbeit und eine Tätigkeit primär für einen Auftraggeber. Wer Beauftragte wirklich frei arbeiten lässt, mit eigenem Werkzeug, eigener Zeiteinteilung und eigener Kundschaft, hat wenig zu befürchten. Bei längeren Aufträgen kann das Statusfeststellungsverfahren Sicherheit bringen. Seit 2022 geht das schon vor Beginn der Tätigkeit. Nachzahlungen entstehen rückwirkend, bei Vorsatz wird das Honorar als Nettolohn hochgerechnet, und der Arbeitnehmeranteil lässt sich nach dem Ende des Auftrags praktisch nicht mehr zurückholen.

Begriff 29 von 44 · Stand: 09.09.2026

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Zitiervorschlag: Scheinselbstständigkeit, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/scheinselbststaendigkeit/, CC BY 4.0

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