Allgemein · Compliance & Regulierung

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), der

Vertrag, den die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung eines Unternehmens verarbeitet. Dies kann z. B. Hosting, KI-Betreiber, Cloud-Software, Newsletter-Versand oder ein externes Lohnbüro betreffen. Der Pflichtinhalt ist gesetzlich vorgegeben.

Erhält ein Unternehmen personenbezogene Daten, ist es für deren rechtmäßige Verwendung und Verarbeitung verantwortlich. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten braucht es eine Rechtsgrundlage. Verarbeitet ein externer Dienstleister die Daten im Auftrag und nach Weisung, ist zusätzlich ein AVV erforderlich. In der Praxis erhält man bei großen Anbietern (z. B. Microsoft 365, Google Workspace, IONOS) kommerzielle AGB, die einen AVV beinhalten. Trotzdem muss dies kontrolliert werden und sollte vermerkt sein. Steuerberater*innen und Rechtsanwält*innen verarbeiten Daten bei ihrer eigenständigen Beratung regelmäßig in eigener Verantwortung. Für diese Tätigkeit ist kein AVV notwendig.

Begriff 1 von 44 · Stand: 09.09.2026

Lizenz: CC BY 4.0*

Zitiervorschlag: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/auftragsverarbeitungsvertrag-avv/, CC BY 4.0

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