Allgemein · Compliance & Regulierung
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), der
In der Praxis
Erhält ein Unternehmen personenbezogene Daten, ist es für deren rechtmäßige Verwendung und Verarbeitung verantwortlich. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten braucht es eine Rechtsgrundlage. Verarbeitet ein externer Dienstleister die Daten im Auftrag und nach Weisung, ist zusätzlich ein AVV erforderlich. In der Praxis erhält man bei großen Anbietern (z. B. Microsoft 365, Google Workspace, IONOS) kommerzielle AGB, die einen AVV beinhalten. Trotzdem muss dies kontrolliert werden und sollte vermerkt sein. Steuerberater*innen und Rechtsanwält*innen verarbeiten Daten bei ihrer eigenständigen Beratung regelmäßig in eigener Verantwortung. Für diese Tätigkeit ist kein AVV notwendig.
Quellen
Lizenz: CC BY 4.0*
Zitiervorschlag: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/auftragsverarbeitungsvertrag-avv/, CC BY 4.0
*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.