Allgemein

Verjährung, die

Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner hierauf beruft. Die sogenannte Regelverjährung beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände und den Schuldner kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen verjähren regelmäßig nach zwei Jahren ab Ablieferung. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren grundsätzlich nach dreißig Jahren. V. kann u. a. durch Erhebung einer Klage gehemmt werden.

Die Regelverjährung führt dazu, dass viele Klagen kurz vor Ende eines Jahres eingereicht werden. Die Weihnachtszeit ist somit für Anwält*innen häufig sehr stressig. Gerade für Unternehmen lohnt es sich, regelmäßig zu prüfen, ob potenzielle Ansprüche in nächster Zeit verjähren, und im Zweifel rechtzeitig Rechtsanwält*innen zu beauftragen. Eine Klage muss nicht immer der beste Weg sein. Gerade bei komplexen Fragen sind Schuldner auch gewillt, auf die Einrede zu verzichten, um eine Klage zu vermeiden und Verhandlungen zu ermöglichen. Bei Schuldnern, bei denen aktuell mangels Liquidität nicht mit Zahlung zu rechnen ist, kann die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs, z. B. durch einen Vollstreckungsbescheid, eine grundsätzlich dreißigjährige Verjährungsfrist begründen.

Begriff 42 von 44 · Stand: 09.09.2026

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Zitiervorschlag: Verjährung, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/verjaehrung/, CC BY 4.0

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