Prozessführung

Mahnverfahren, das

vereinfachtes gerichtliches Verfahren zur Geltendmachung bestimmter Geldforderungen in Euro. Die Forderung wird vom Gericht dabei inhaltlich nicht geprüft. Wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, geht es in den normalen Prozess. Widerspricht er nicht, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch verjährt grundsätzlich nach 30 Jahren.

Das M. ist der richtige Weg, wenn der Schuldner einfach nicht zahlt, aber die Forderung auch nicht bestreitet. Der Antrag wird online erstellt, das Gericht prüft nur die Form. Die Gerichtsgebühr ist eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38 EUR. Ohne Widerspruch muss der Vollstreckungsbescheid binnen sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids beantragt werden, sonst verliert der Mahnbescheid seine Wirkung. Wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, kostet der Umweg allerdings nur Zeit. Die Klage ist dann der bessere Weg.

Begriff 20 von 44 · Stand: 09.09.2026

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Zitiervorschlag: Mahnverfahren, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/mahnverfahren/, CC BY 4.0

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