Geistiges Eigentum · Prozessführung

Unterlassungserklärung, die

privatvertragliche Verpflichtung, ein beanstandetes Verhalten künftig zu unterlassen. Sie wird in der Regel durch eine Vertragsstrafe bei einem Verstoß gesichert („strafbewehrt“). Eine U. ist eine Standardforderung bei Abmahnungen. Der Unterlassungsanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden, allerdings häufig nicht in dem geforderten Umfang. Eine ausreichende strafbewehrte U. lässt die Wiederholungsgefahr und damit den Anlass für eine Klage oder einstweilige Verfügung grundsätzlich entfallen. Lehnt die Gegenseite die Erklärung ab, besteht die Wiederholungsgefahr allerdings weiter. Die U. bindet unbefristet, auch für kerngleiche Verstöße, und wird wie ein Vertrag durchgesetzt.

Die Unterschrift unter eine Unterlassungserklärung sollte wohlbedacht sein. Sie bindet auf Dauer und umfasst auch alle im Kern gleichen Verstöße. Die vorformulierten Fassungen der Gegenseite sind häufig bewusst zu weit gefasst und enthalten oft ein Schuldeingeständnis, das die Kostenfrage vorwegnimmt. Üblich ist die abgeänderte Erklärung mit engerem Wortlaut, ohne Anerkenntnis und mit einer Strafe, die die Gegenseite nach billigem Ermessen festsetzt und das Gericht überprüft („Hamburger Brauch“). Kleine Unternehmen mit regelmäßig weniger als 100 Beschäftigten schulden bei der ersten Abmahnung eines Wettbewerbers wegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet gar keine Vertragsstrafe. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung geschützter Interessen gilt für diese Unternehmen eine Höchststrafe von 1.000 EUR. Nach der Abgabe der U. beginnt die eigentliche Arbeit. Der Verstoß muss tatsächlich abgestellt werden, auch in Katalogen, Portaldaten und bei Wiederverkäufern. Jedes noch abrufbare Altangebot kann die Vertragsstrafe auslösen.

Begriff 38 von 44 · Stand: 09.09.2026

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Zitiervorschlag: Unterlassungserklärung, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/unterlassungserklaerung/, CC BY 4.0

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