Gesellschaftsrecht · Investment · Arbeitsrecht
Vesting, das
In der Praxis
V. schützt das Team vor dem Fall, dass jemand früh geht und trotzdem einen großen Anteil behält. Ohne V. bleibt man Gesellschafter*in, ohne weiter beizutragen. Bei Finanzierungsrunden ist dieses „Dead Equity“ sehr ungern gesehen. Daher besteht für das erste Jahr häufig ein „Cliff“. In dieser Zeit führt das Ausscheiden zum Verlust aller vom Vesting erfassten Anteile oder Optionen. Nach einem Jahr ist dann der gesamte Jahresanteil gevestet. Anschließend vesten weitere Anteile in der Regel im Monatsrhythmus. Reverse Vesting wird aus steuerlichen und bürokratischen Gründen gewählt. Die Anteile werden von Anfang an vollständig übertragen, mit der Pflicht, die nicht gevesteten Anteile beim Ausscheiden zurückzuübertragen.
Die Bedingungen der Rückübertragung von gevesteten und nicht gevesteten Anteilen hängen häufig davon ab, ob es sich um einen „Good Leaver“ oder „Bad Leaver“ handelt, ob ein Ausscheiden also durch ein Fehlverhalten provoziert wurde, ohne besonderen Anlass erfolgte oder etwa aus gesundheitlichen Gründen notwendig war. Solche Klauseln können bei Start-ups zulässig sein. Die Abfindung wird gesondert geprüft. Steuerlich können Anteile, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit übertragen werden, Arbeitslohn sein.
Quellen
Lizenz: CC BY 4.0*
Zitiervorschlag: Vesting, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/vesting/, CC BY 4.0
*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.