Investment · Arbeitsrecht

VSOP, das

[Abk. für engl. ‚virtual stock option plan‘ = virtuelle Mitarbeiterbeteiligung] in Deutschland die häufigste Form der Mitarbeiterbeteiligung. Statt echter Anteile erhalten Beschäftigte einen Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe. Der Anspruch wird in der Regel beim Exit fällig. Seltener ist das ESOP mit echten Anteilsoptionen (Option).

Virtuelle Optionen sind der übliche Weg, weil echte Anteile an einer GmbH oder UG notariell übertragen werden müssen und die Gesellschafterliste zersplittern. Beschäftigte bekommen damit eine Zahlung und keine echte Beteiligung. Sie erhalten also kein Stimmrecht und in der Regel auch keine Gewinnausschüttung. Geld fließt meist erst beim Exit. Entscheidend sind die Vesting- und Leaver-Regeln, die Definition des Auszahlungsereignisses und die Frage, wie stark spätere Runden die Auszahlung verwässern. Das BAG hat 2025 den sofortigen Verfall bereits verdienter virtueller Optionen bei Eigenkündigung in AGB für unwirksam erklärt. Die Optionen waren Gegenleistung für geleistete Arbeit. Ältere Programme können insoweit unwirksam sein und sollten kontrolliert werden.

Begriff 44 von 44 · Stand: 09.09.2026

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Zitiervorschlag: VSOP, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/vsop/, CC BY 4.0

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