Investment · Arbeitsrecht
VSOP, das
In der Praxis
Virtuelle Optionen sind der übliche Weg, weil echte Anteile an einer GmbH oder UG notariell übertragen werden müssen und die Gesellschafterliste zersplittern. Beschäftigte bekommen damit eine Zahlung und keine echte Beteiligung. Sie erhalten also kein Stimmrecht und in der Regel auch keine Gewinnausschüttung. Geld fließt meist erst beim Exit. Entscheidend sind die Vesting- und Leaver-Regeln, die Definition des Auszahlungsereignisses und die Frage, wie stark spätere Runden die Auszahlung verwässern. Das BAG hat 2025 den sofortigen Verfall bereits verdienter virtueller Optionen bei Eigenkündigung in AGB für unwirksam erklärt. Die Optionen waren Gegenleistung für geleistete Arbeit. Ältere Programme können insoweit unwirksam sein und sollten kontrolliert werden.
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Zitiervorschlag: VSOP, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/vsop/, CC BY 4.0
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