Investment
Seed-Phase, die
In der Praxis
In der S. entstehen die Weichenstellungen, die später am teuersten zu korrigieren sind. Ohne Vesting bleibt beteiligt, wer mitgegründet hat, aber längst nicht mehr mitarbeitet. Rechte an Code, Marke und Domain, die auf einzelne Gründer*innen laufen, müssen der Gesellschaft übertragen oder zur Nutzung eingeräumt werden. Sonst fehlen sie in der Due Diligence. Das typische Instrument der Phase ist das Wandeldarlehen. Es spart die Bewertungsdiskussion, wandelt aber in der nächsten Runde mit Rabatt oder Bewertungsobergrenze in Anteile, und das trifft die Gründer*innen unmittelbar. Bei öffentlicher Förderung muss stets geprüft werden, ob schon vor der Bewilligung das geförderte Vorhaben aufgenommen werden darf. Andernfalls kann dies die Förderung kosten.
Lizenz: CC BY 4.0*
Zitiervorschlag: Seed-Phase, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/seed-phase/, CC BY 4.0
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