Gesellschaftsrecht · Investment · Wirtschaftsrecht

Due Diligence, die

[engl., wörtlich ‚gebotene Sorgfalt‘; kurz ‚DD‘] sorgfältige Prüfung eines Unternehmens in rechtlicher, finanzieller und steuerlicher Hinsicht vor einem Kauf oder einer Beteiligung. Das Ergebnis beeinflusst Kaufpreis und Garantien im SPA oder Beteiligungsvertrag.

In einer DD wird ein Unternehmen von möglichen Käufern oder Investoren auf den Kopf gestellt. Hierbei fällt auf, was jahrelang liegen geblieben ist. Fehlende Gesellschafterbeschlüsse, nicht unterschriebene Verträge und Zusagen an frühe Mitarbeiter*innen kommen hervor. Ein zentrales Thema bei Start-ups ist oft die Rechtekette. Code, Marke und Design kann die Gesellschaft nur nutzen und verwerten, wenn sie die nötigen Rechte hält. Bei Co-Gründer*innen, Freelancer*innen und Agenturen muss dies vertraglich geregelt werden. Bei kleinen Unternehmen sind Befunde der DD selten ein Ausschlussgrund. Aber sie drücken den Preis oder landen als Garantie, Freistellung oder Kaufpreiseinbehalt im Vertrag. Daher kann es sinnvoll sein, vorher selbst eine eingehende Prüfung zu machen (sog. Vendor-DD, also Due Diligence des Verkäufers). Der Aufwand ist so oder so nicht zu unterschätzen. Die Prüfung kann die Geschäftsführung über Wochen binden.

Begriff 9 von 44 · Stand: 09.09.2026

Lizenz: CC BY 4.0*

Zitiervorschlag: Due Diligence, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/due-diligence/, CC BY 4.0

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