Geistiges Eigentum

Markenklassen, die

auch Nizza-Klassen; im Abkommen von Nizza definierte Gruppen von Waren (Klassen 1 bis 34) und Dienstleistungen (Klassen 35 bis 45). Eine Marke wird für bestimmte Waren und Dienstleistungen angemeldet, die diesen Klassen zugeordnet werden. Die Klassengrenzen bestimmen nicht allein den Schutzumfang. Die DPMA-Gebühr deckt drei Klassen ab, jede weitere kostet extra. Nachträglich lässt sich das Verzeichnis nur einschränken, nicht erweitern.

Die Klassennummer ist allerdings nur eine Sortierhilfe und wichtig für die Gebühren. Den Schutz bestimmen die Begriffe, die im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen stehen. Am Anfang einer Markenanmeldung steht daher immer die Frage, wofür das Zeichen verwendet werden soll: nur für das heutige Produkt oder auch für Zubehör, Software und Dienstleistungen darum herum. Nachschieben lässt sich eine Klasse nur über eine neue Anmeldung mit neuem Zeitrang. Eine pauschale Anmeldung ist jedoch angreifbar, denn nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist kann fortgesetzte Nichtbenutzung zur Löschung wegen Verfalls führen.

Begriff 22 von 44 · Stand: 09.09.2026

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Zitiervorschlag: Markenklassen, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/markenklassen/, CC BY 4.0

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