Gesellschaftsrecht
Musterprotokoll, das
In der Praxis
Das M. senkt die Notarkosten und ist deshalb bei Sologründungen beliebt. Es lässt aber keine individuellen Regelungen zu. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Sacheinlagen sind ausgeschlossen, die Gesellschaft darf Gründungskosten nur bis 300 EUR und höchstens bis zur Höhe ihres Stammkapitals tragen, und zur Zustimmung bei der Übertragung von Anteilen, zur Einziehung oder zu Wettbewerbsverboten steht nichts darin. Für eine Einpersonengesellschaft oder eine reine Holding reicht das meist. Sobald mehrere Gesellschafter*innen mit unterschiedlichen Beiträgen beteiligt sind oder alle Gründer*innen Geschäftsführer*innen werden sollen, ist es die falsche Wahl. Wer sich nach der Gründung umentscheidet, zahlt Notar und Handelsregister erneut.
Quellen
Lizenz: CC BY 4.0*
Zitiervorschlag: Musterprotokoll, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/musterprotokoll/, CC BY 4.0
*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.