Gesellschaftsrecht

Musterprotokoll, das

gesetzlich vorgegebene Satzung für die vereinfachte Gründung einer GmbH oder UG. Möglich mit höchstens drei Gesellschafter*innen, einer Person in der Geschäftsführung und nur mit Bareinlage; Abweichungen sind ausgeschlossen. Senkt die Gründungskosten, lässt aber keinen Gestaltungsspielraum.

Das M. senkt die Notarkosten und ist deshalb bei Sologründungen beliebt. Es lässt aber keine individuellen Regelungen zu. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Sacheinlagen sind ausgeschlossen, die Gesellschaft darf Gründungskosten nur bis 300 EUR und höchstens bis zur Höhe ihres Stammkapitals tragen, und zur Zustimmung bei der Übertragung von Anteilen, zur Einziehung oder zu Wettbewerbsverboten steht nichts darin. Für eine Einpersonengesellschaft oder eine reine Holding reicht das meist. Sobald mehrere Gesellschafter*innen mit unterschiedlichen Beiträgen beteiligt sind oder alle Gründer*innen Geschäftsführer*innen werden sollen, ist es die falsche Wahl. Wer sich nach der Gründung umentscheidet, zahlt Notar und Handelsregister erneut.

Begriff 23 von 44 · Stand: 09.09.2026

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Zitiervorschlag: Musterprotokoll, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/musterprotokoll/, CC BY 4.0

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