Geistiges Eigentum · Wirtschaftsrecht
Geschäftsgeheimnis, das
In der Praxis
Der wirksame Schutz von G. ist eine Organisationsaufgabe. Der Schutz ist jedoch vergleichsweise unbürokratisch zu erhalten und durch das eigene Verhalten bedingt. Aber wer im Streit nicht belegen kann, dass er wirksame Maßnahmen implementiert hat, hat keinen Schutz. In der Praxis fehlen meist die Nachweise. Die Kundenlisten liegen auf einem offenen Laufwerk, Kalkulationen wandern über private Postfächer, ausgeschiedene Beschäftigte behalten ihre Zugänge und es gibt keine NDAs. Angemessen sind Maßnahmen, die zum Wert der Information passen. Schutzwürdiges benennen und abstufen, Zugriff nur für die, die ihn brauchen, Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Beschäftigten und Partnern, ein geordneter Austritt. Eine Klausel, die pauschal alles zum Geheimnis erklärt, ist hingegen nach der Rechtsprechung keine angemessene Maßnahme. Der Schutz ist nicht absolut. Reverse Engineering eines gekauften Produkts bleibt erlaubt, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist.
Quellen
Lizenz: CC BY 4.0*
Zitiervorschlag: Geschäftsgeheimnis, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/geschaeftsgeheimnis/, CC BY 4.0
*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.