Geistiges Eigentum · Wirtschaftsrecht

NDA, das

[Abk. für engl. ‚non-disclosure agreement‘ = Geheimhaltungsvereinbarung] Vertrag, der eine oder beide Seiten verpflichtet, ausgetauschte Informationen vertraulich zu behandeln und nur für den vereinbarten Zweck zu nutzen. NDAs sind üblich vor Verhandlungen, Kooperationen und Unternehmensverkäufen. Verstöße können durch eine Vertragsstrafe sanktioniert werden.

NDAs stellen in der Praxis den wichtigsten Schutz für Ideen und Geschäftsgeheimnisse dar. Gerade vor Kooperationen oder Finanzierungsrunden sind sie üblich. Ohne Vertragsstrafe scheitert die Durchsetzung von Schadensersatz meist an der kaum bezifferbaren Schadenshöhe. Möglich ist eine Strafe nach billigem Ermessen des Verletzten oder ein fester Betrag. Ein immer wieder verwendetes Muster gilt als AGB und unterliegt einer entsprechenden Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Das NDA ist eine der Geheimhaltungsmaßnahmen, die der Schutz als Geschäftsgeheimnis voraussetzt, ersetzt die übrigen aber nicht. Damit das NDA wirkt, müssen die vertraulichen Informationen bestimmbar sein.

Übrigens: Für die Zusammenarbeit mit Rechtsanwält*innen ist ein NDA nicht notwendig. Die anwaltliche Verschwiegenheit ist bereits gesetzlich vorgeschrieben und wird berufsrechtlich und strafrechtlich abgesichert.

Begriff 24 von 44 · Stand: 09.09.2026

Lizenz: CC BY 4.0*

Zitiervorschlag: NDA, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/nda/, CC BY 4.0

*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.

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