Wirtschaftsrecht
Untersuchungs- und Rügepflicht, die
In der Praxis
Zwischen Kaufleuten entscheidet der Wareneingang über die Gewährleistung. Kleine Unternehmen trifft die Pflicht besonders hart, weil dort niemand für die Prüfung zuständig ist und die Kisten bis zum Einbau stehen bleiben. Zu empfehlen ist daher eine festgelegte Person, die bei Lieferungen die Ware angemessen untersucht: Menge, Art und erkennbare Schäden prüfen, Fotos anfertigen und im Zweifel schriftlich rügen. Eine mündliche Rüge ist zwar wirksam, aber häufig schwerer nachzuweisen. Bei verdeckten Mängeln läuft die Frist ab Entdeckung, deshalb festhalten, wann der Mangel aufgefallen ist. Wer einkauft, kann sich im Liefervertrag längere Fristen ausbedingen. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, hilft ihm die versäumte Rüge nicht.
Quellen
- § 377 HGB: Untersuchung und Mängelanzeige beim beiderseitigen Handelsgeschäft, Absendung genügt, Ausnahme bei Arglist
- Art. 38, 39 CISG: Untersuchung und Anzeige im internationalen Warenkauf
- OLG Rostock, Urteil vom 01.06.2021, 4 U 156/19, Rn. 16. Kurze Rügefrist von ein bis zwei Tagen nach Entdeckung eines Mangels
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Zitiervorschlag: Untersuchungs- und Rügepflicht, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/untersuchungs-und-ruegepflicht/, CC BY 4.0
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