Wirtschaftsrecht

Untersuchungs- und Rügepflicht, die

Obliegenheit des Käufers bei einem beiderseitigen Handelskauf, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel sofort anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln gilt dies sofort nach Entdeckung. Wer dies nicht befolgt, verliert insoweit seine Gewährleistungsrechte. Wie schnell untersucht und gerügt werden muss, hängt von der Ware und den Umständen ab. Nach Entdeckung eines Mangels können für die Rüge nur ein bis zwei Tage bleiben. Gilt nur, wenn beide Seiten Kaufleute sind. Nach UN-Kaufrecht gilt eine großzügigere „angemessene Frist“.

Zwischen Kaufleuten entscheidet der Wareneingang über die Gewährleistung. Kleine Unternehmen trifft die Pflicht besonders hart, weil dort niemand für die Prüfung zuständig ist und die Kisten bis zum Einbau stehen bleiben. Zu empfehlen ist daher eine festgelegte Person, die bei Lieferungen die Ware angemessen untersucht: Menge, Art und erkennbare Schäden prüfen, Fotos anfertigen und im Zweifel schriftlich rügen. Eine mündliche Rüge ist zwar wirksam, aber häufig schwerer nachzuweisen. Bei verdeckten Mängeln läuft die Frist ab Entdeckung, deshalb festhalten, wann der Mangel aufgefallen ist. Wer einkauft, kann sich im Liefervertrag längere Fristen ausbedingen. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, hilft ihm die versäumte Rüge nicht.

Begriff 39 von 44 · Stand: 09.09.2026

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Zitiervorschlag: Untersuchungs- und Rügepflicht, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/untersuchungs-und-ruegepflicht/, CC BY 4.0

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