Investment
Option, die
In der Praxis
O. sind oft eine einfache Möglichkeit, Anteile an einem Unternehmen einzuräumen. Allerdings muss auch die Verpflichtung, Anteile an einer GmbH oder UG zu übertragen, notariell beurkundet werden. Eine per E-Mail zugesagte O. auf bestehende Anteile an einer GmbH oder UG ist deshalb grundsätzlich nichtig. Eine virtuelle O. (VSOP) ist dagegen formfrei möglich. Auch ein Wandeldarlehen ist im Kern eine O.: Statt der Rückzahlung erhält der Geldgeber das Recht, oft verbunden mit der Pflicht, das Darlehen in der nächsten Finanzierungsrunde mit Abschlag oder Bewertungsobergrenze in Anteile zu wandeln. Im vollständig verwässerten Cap-Table zählen O. schon vor der Ausübung: Ein Pool von zehn Prozent verwässert den Anteil der Gründer*innen. Er wird bei Finanzierungen fast immer vor der Runde aus deren Anteilen gebildet. Die steuerliche Behandlung ist im Einzelnen zu klären. Wer als Beschäftigte*r Anteile verbilligt als Vergütung erhält, schuldet grundsätzlich Lohnsteuer, obwohl kein Geld geflossen ist. Bei jungen Unternehmen kann die Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden.
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Zitiervorschlag: Option, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 10.09.2026, https://strub.law/lexikon/option/, CC BY 4.0
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