Gesellschaftsrecht · Investment
Exit, der
In der Praxis
Eine Beteiligung zielt auf die langfristige Entwicklung des Unternehmens oder auf den lukrativen Ausstieg. Venture-Capital-Fonds laufen meist zehn Jahre und sollen ihre Beteiligungen innerhalb dieser Zeit verwerten. Sie stehen daher unter Druck zum E. Am häufigsten ist der Verkauf an ein größeres Unternehmen, den strategischen Käufer. Der Börsengang bleibt die Ausnahme. Damit die Mehrheit das ganze Unternehmen verkaufen kann, erhält sie meist ein Drag-Along-Recht und kann die übrigen Gesellschafter*innen zum Mitverkauf verpflichten. Gründer*innen sollten dafür einen Mindesterlös aushandeln. Umgekehrt sichert das Tag-Along-Recht der Minderheit, zu denselben Bedingungen mitverkaufen zu dürfen. Je nach Vereinbarung wird der Erlös nicht nur nach Anteilen, sondern zunächst nach Liquidationspräferenzen verteilt. Bei einem mittleren Preis kann für die Gründer*innen deshalb oft wenig übrig bleiben. Ob die Anteile privat oder über eine Holding gehalten werden, entscheidet über die Steuer und lässt sich kurz vor dem Verkauf nicht mehr steuerwirksam ändern.
Lizenz: CC BY 4.0*
Zitiervorschlag: Exit, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/exit/, CC BY 4.0
*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.