Gesellschaftsrecht

Deadlock, der

[engl., wörtlich ‚Stillstand‘] Pattsituation, in der keine Mehrheit für einen Gesellschafterbeschluss zustande kommt. Typisches Risiko paritätischer Gesellschaften, etwa bei zwei Gesellschafter*innen mit je 50 Prozent. Ohne Vorsorge kommen meist nur Ausschließungsklage oder die Auflösungsklage in Betracht. Vorbeugung und Ausstiegsmechanismen regelt am besten die Gesellschaftervereinbarung.

Der D. ist der typische Fall einer Zweipersonengesellschaft mit hälftiger Beteiligung. Im Streit steht dann ein Unternehmen still, weil kein Beschluss zustande kommt. Wenn die Geschäftsführer*innen involviert sind, kann das Tagesgeschäft betroffen sein. In der Praxis wird hierfür ein Eskalationsmechanismus vereinbart. Zunächst Vertagung, dann Mediation und als letzte Stufe Shoot-out-Klauseln. Die klären, wer bleibt und wie der Preis ermittelt wird.

Beim „Russian Roulette“* nennt eine Seite einen Preis. Die andere Seite muss entscheiden, ob sie zu diesem Preis kauft oder verkauft. Alternativ gibt beim „Texas Shoot-out“* eine Seite ein Angebot zum Kauf der Anteile ab. Die andere Seite kann entweder zu diesem Preis verkaufen oder ein höheres Kaufangebot abgeben. Das geht so lange, bis eine Seite kauft. Bei der „Sizilianischen Eröffnung“* geben beide ein verdecktes Gebot gegenüber einem Dritten ab; das höhere gewinnt. Sind die Beteiligten wirtschaftlich unterschiedlich stark, gewinnt fast immer die finanzkräftigere Seite. Ohne Regelung bleibt als letzter Ausweg eine Auflösungsklage, was häufig nicht das gewünschte Ergebnis ist. Bei der Gründung sollte man sich deshalb damit auseinandersetzen.

* Anm.: Die Bezeichnungen dieser Klauseln werden nicht einheitlich verwendet.

Begriff 8 von 44 · Stand: 09.09.2026

Lizenz: CC BY 4.0*

Zitiervorschlag: Deadlock, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/deadlock/, CC BY 4.0

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