Gesellschaftsrecht · Investment
Gesellschaftervereinbarung, die
In der Praxis
Die G. tritt neben die Satzung, um zu regeln, was nicht in die Öffentlichkeit gehört: der Umgang mit Streit zwischen den Gesellschafter*innen, der Ausstieg oder Ausfall Einzelner, der Exit, dazu Wettbewerbsverbote, Vorkaufsrechte, Vergütung und Aufgabenverteilung. Im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag bindet sie nur ihre Vertragsparteien. Neue Gesellschafter*innen sind daher nur verpflichtet, wenn sie der Vereinbarung beitreten. Dies ist häufig Bedingung für die Zustimmung zur Investition. Das schützt die Privatsphäre und deckt gegenüber Wettbewerbern, Kunden und Zulieferern keine Karten auf. Verpflichtet sie auch nur mittelbar oder bedingt zur Übertragung von Anteilen an einer GmbH oder UG, etwa durch Vesting oder Mitverkaufspflichten, muss sie notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.
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Zitiervorschlag: Gesellschaftervereinbarung, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/gesellschaftervereinbarung/, CC BY 4.0
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