Compliance & Regulierung
Produkthaftung, die
In der Praxis
Die P. trifft das Unternehmen ohne Verschulden, und sie lässt sich gegenüber Geschädigten nicht wegvereinbaren. Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem Geschädigte Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigen kennen oder kennen müssten, und erlöschen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Dieser Zeitraum sollte versichert werden. Bei Verschulden besteht daneben die deliktische Produzentenhaftung mit weiterreichendem Schadensersatz. Der wirksame Schutz liegt nicht im Vertrag, sondern in der Organisation. Eine dokumentierte Risikobeurteilung, eine verständliche Anleitung mit Warnhinweisen, die Rückverfolgbarkeit der Chargen und ein Verfahren für Beschwerden und Rückrufe. Innerhalb der Lieferkette lässt sich das Risiko verteilen, über Freistellungen, Regress und eine Versicherung, die zur Produktart passt. Wer fremde Ware mit der eigenen Marke versieht, haftet wie der Hersteller. Die Beobachtung endet nicht mit der Auslieferung. Häufen sich Schadensmeldungen, muss das Unternehmen reagieren. Nach der neuen Richtlinie kann auch ein unterlassenes Sicherheitsupdate ein Produktfehler sein. Die neue EU-Richtlinie erfasst Software ausdrücklich als Produkt. Sie sieht auch Beweiserleichterungen für Geschädigte vor. Das deutsche Umsetzungsgesetz tritt voraussichtlich am 9. Dezember 2026 in Kraft.
Quellen
- § 1 ProdHaftG: Verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers
- § 823 Abs. 1 BGB: Deliktische Produzentenhaftung und Produktbeobachtungspflicht
- Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, anzuwenden ab 09.12.2026
- BMJV: Gesetzgebungsverfahren Produkthaftung
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung 21/8429, Artikel 17 (Inkrafttreten)
Lizenz: CC BY 4.0*
Zitiervorschlag: Produkthaftung, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 22.10.2026, https://strub.law/lexikon/produkthaftung/, CC BY 4.0
*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.