Wirtschaftsrecht

Liefervertrag, der

Vertrag über die einmalige oder wiederkehrende Lieferung von Waren zwischen Unternehmen. Rechtlich in der Regel ein Kaufvertrag, auch bei Sonderanfertigungen. Neben Preis und Menge regelt er vor allem Spezifikation, Termine, Gefahrübergang, Gewährleistung und Haftung. Schweigt der Vertrag, gilt das Gesetz, im grenzüberschreitenden Handel oft das UN-Kaufrecht.

Häufig genug hat die gelebte Zusammenarbeit nur entfernt etwas mit dem vereinbarten Vertrag zu tun. Ein altes Vertragsmuster wurde hektisch angepasst, die KI hat etwas juristisch Klingendes formuliert und der eigentliche Pflichtenkatalog wird nur halb beschrieben. Wenn dann etwas schiefläuft, fühlen sich alle schlecht behandelt. Gerade bei großen Summen sollte daher Wert auf den Vertragstext gelegt werden. Für laufende Beziehungen ist ein Rahmenvertrag oft praktischer als viele Einzelverträge. Ein weiterer Streitpunkt sind widersprüchliche AGB. Abwehrklauseln machen deutlich, dass fremde Bedingungen nicht gelten sollen. Wird der Vertrag trotz widersprüchlicher AGB durchgeführt, gilt für die kollidierenden Regelungen regelmäßig das Gesetz. Ohne klaren Widerspruch können Bedingungen der anderen Seite Vertragsbestandteil werden. Wer eigene AGB verwenden will, sollte ihre Geltung vor Vertragsschluss vereinbaren. Das kann auch vorab in einem Rahmenvertrag geschehen.

Begriff 18 von 44 · Stand: 21.10.2026

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Zitiervorschlag: Liefervertrag, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 21.10.2026, https://strub.law/lexikon/liefervertrag/, CC BY 4.0

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