Gesellschaftsrecht · Wirtschaftsrecht

Holding, die

[engl., von ‚to hold‘ = ‚halten‘] Gesellschaft, deren Hauptzweck das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften ist. Keine eigene Rechtsform, sondern eine Funktion; meist als GmbH oder UG organisiert. Ermöglicht die Trennung von Risiken und Vermögen sowie steuerliche Vorteile bei Ausschüttungen und beim Exit.

Die H. kann sinnvoll sein, wenn ein Verkauf oder der Einstieg eines Investors oder einer Investorin denkbar ist. Gewinne aus dem Verkauf einer Tochterkapitalgesellschaft bleiben in einer H. als Kapitalgesellschaft grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei und stehen dort für neue Investitionen bereit. Erst die Ausschüttung an die Privatperson wird normal besteuert. Zudem lassen sich Risiken trennen, etwa das operative Geschäft von Immobilien, Marken oder Software. Dafür verdoppelt sich die Bürokratie. Eigene Buchführung, eigener Abschluss und eigene Beschlüsse je Gesellschaft sind nötig. Wer eine H. will, sollte sie von Anfang an gründen, denn das spätere Einbringen bestehender Anteile kann eine steuerliche Sperrfrist von sieben Jahren auslösen. Steuerliche Beratung ist hier in der Regel angezeigt.

Begriff 16 von 44 · Stand: 09.09.2026

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Zitiervorschlag: Holding, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/holding/, CC BY 4.0

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