Wirtschaftsrecht
UN-Kaufrecht (CISG), das
In der Praxis
Das UN-Kaufrecht gilt grundsätzlich automatisch. Wenn für einen vom CISG erfassten Warenkauf deutsches Recht gilt, ist das CISG Teil davon, selbst wenn die Gegenseite in Großbritannien sitzt. Die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ schließt es also nicht aus, sondern schließt es gerade ein. Wer es nicht will, muss daher eine erweiterte Rechtswahlklausel aufnehmen. Der reflexhafte Ausschluss ist aber nicht immer klug. Für Verkäufer ist das CISG oft vorteilhafter als das BGB. Der Käufer kann vor allem bei wesentlicher Vertragsverletzung zurücktreten, und es gibt keinen zwingenden Lieferantenregress. Für Käufer ist die Mängelrüge großzügiger als im HGB, aber grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach Übergabe ausgeschlossen. Schließt nur eine Seite das CISG durch AGB aus, entscheiden im Streitfall die Gerichte, was gilt.
Quellen
- UN-Kaufrecht (CISG), Volltext und Erläuterung (UNCITRAL)
- UNCITRAL. Digest of Case Law on the CISG 2016. Erläuterungen zum Anwendungsbereich, zum Ausschluss und zu Mängelrechten
- BGH, Urteil vom 07.12.2017, VII ZR 101/14, Rn. 38 und 39. Das CISG ist Teil des deutschen Rechts. Die bloße Wahl deutschen Rechts schließt es nicht aus
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Zitiervorschlag: UN-Kaufrecht (CISG), in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/un-kaufrecht-cisg/, CC BY 4.0
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