Wirtschaftsrecht

UN-Kaufrecht (CISG), das

[engl. ‚Convention on Contracts for the International Sale of Goods‘, kurz CISG] internationales Einheitsrecht für Warenkäufe zwischen Unternehmen aus verschiedenen Staaten. Vertragsstaaten sind fast alle wichtigen Handelsnationen, nicht aber Großbritannien, Irland und Indien. Seine Anwendung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Das UN-Kaufrecht gilt grundsätzlich automatisch. Wenn für einen vom CISG erfassten Warenkauf deutsches Recht gilt, ist das CISG Teil davon, selbst wenn die Gegenseite in Großbritannien sitzt. Die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ schließt es also nicht aus, sondern schließt es gerade ein. Wer es nicht will, muss daher eine erweiterte Rechtswahlklausel aufnehmen. Der reflexhafte Ausschluss ist aber nicht immer klug. Für Verkäufer ist das CISG oft vorteilhafter als das BGB. Der Käufer kann vor allem bei wesentlicher Vertragsverletzung zurücktreten, und es gibt keinen zwingenden Lieferantenregress. Für Käufer ist die Mängelrüge großzügiger als im HGB, aber grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach Übergabe ausgeschlossen. Schließt nur eine Seite das CISG durch AGB aus, entscheiden im Streitfall die Gerichte, was gilt.

Begriff 37 von 44 · Stand: 09.09.2026

Lizenz: CC BY 4.0*

Zitiervorschlag: UN-Kaufrecht (CISG), in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/un-kaufrecht-cisg/, CC BY 4.0

*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.

Die Einträge sind sorgfältig recherchiert und geben den jeweils angegebenen Stand wieder. Sie bieten einen ersten Überblick, ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität, und ersetzen keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Welche Regel für Ihre Situation gilt, kläre ich gerne mit Ihnen im Gespräch. Ist Ihnen ein Fehler aufgefallen oder haben Sie eine Anmerkung? Dann freue ich mich über einen Hinweis an info@strub.law.