Wirtschaftsrecht

KMU, die

Abk. für ‚kleine und mittlere Unternehmen‘: In Deutschland oft gleichbedeutend mit Mittelstand. Umfasst Unternehmen bis ca. 250 Beschäftigten und 50 Mio. EUR Umsatz. Juristisch wegen vieler Erleichterungen und Fördermöglichkeiten relevant. Häufige Schwellen sind:

  • Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und 2 Mio. EUR Umsatz
  • Kleine Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und 10 Mio. EUR Umsatz
  • Mittlere Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und 50 Mio. EUR Umsatz

Für die rechtliche Einordnung kommt es auf die jeweilige Vorschrift an.

Gründer*innen begegnet der Begriff meist zuerst im Förderbereich, wo von EU, Bund und Ländern häufig KMU-spezifische Förderungen gewährt werden. Dabei zählen nicht nur die eigenen Zahlen. Die Zahlen von Partnerunternehmen werden anteilig, die von verbundenen Unternehmen ganz eingerechnet. Für Business Angels und Venture-Capital-Fonds gelten Ausnahmen, solange sie keine Kontrolle ausüben. In EU-Rechtsakten bringt der KMU-Status oft geringere Gebühren und weniger Pflichten.

Auch das deutsche Recht kennt Erleichterungen, mit eigenen Grenzen. Den allgemeinen Kündigungsschutz gibt es erst in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmer*innen. Im HGB ist eine kleine Kapitalgesellschaft, wer zwei der drei Werte nicht überschreitet: 7,5 Mio. EUR Bilanzsumme, 15 Mio. EUR Umsatz, 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.

Begriff 17 von 44 · Stand: 24.09.2026

Lizenz: CC BY 4.0*

Zitiervorschlag: KMU, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 24.09.2026, https://strub.law/lexikon/kmu/, CC BY 4.0

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