Wirtschaftsrecht
KMU, die
Abk. für ‚kleine und mittlere Unternehmen‘: In Deutschland oft gleichbedeutend mit Mittelstand. Umfasst Unternehmen bis ca. 250 Beschäftigten und 50 Mio. EUR Umsatz. Juristisch wegen vieler Erleichterungen und Fördermöglichkeiten relevant. Häufige Schwellen sind:
- Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und 2 Mio. EUR Umsatz
- Kleine Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und 10 Mio. EUR Umsatz
- Mittlere Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und 50 Mio. EUR Umsatz
Für die rechtliche Einordnung kommt es auf die jeweilige Vorschrift an.
In der Praxis
Gründer*innen begegnet der Begriff meist zuerst im Förderbereich, wo von EU, Bund und Ländern häufig KMU-spezifische Förderungen gewährt werden. Dabei zählen nicht nur die eigenen Zahlen. Die Zahlen von Partnerunternehmen werden anteilig, die von verbundenen Unternehmen ganz eingerechnet. Für Business Angels und Venture-Capital-Fonds gelten Ausnahmen, solange sie keine Kontrolle ausüben. In EU-Rechtsakten bringt der KMU-Status oft geringere Gebühren und weniger Pflichten.
Auch das deutsche Recht kennt Erleichterungen, mit eigenen Grenzen. Den allgemeinen Kündigungsschutz gibt es erst in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmer*innen. Im HGB ist eine kleine Kapitalgesellschaft, wer zwei der drei Werte nicht überschreitet: 7,5 Mio. EUR Bilanzsumme, 15 Mio. EUR Umsatz, 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.
Quellen
Lizenz: CC BY 4.0*
Zitiervorschlag: KMU, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 24.09.2026, https://strub.law/lexikon/kmu/, CC BY 4.0
*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.