Gesellschaftsrecht · Investment
Term Sheet, das
In der Praxis
Das T. S. ist kurz und entscheidet trotzdem fast alles. Was hier steht, wird später nur noch selten verhandelt. Es geht dabei nicht nur um die Bewertung: Liquidationspräferenz, Verwässerungsschutz, Vetorechte und Vesting sind oft ebenso wichtig; als fair gilt eine einfache Präferenz ohne doppelte Teilhabe am Erlös (‚1x non-participating‘). Rechtlich ist das T. S. meist unverbindlich, mit Ausnahme von Vertraulichkeit, Exklusivität und Kostentragung. Unverbindlich heißt aber nicht folgenlos: Wer Exklusivität zusagt, darf in dieser Zeit nicht mit anderen sprechen, und wer beim Abbruch vorvertragliche Pflichten verletzt, kann für den vergeblichen Aufwand der Gegenseite haften. Und die Gründerszene ist gut vernetzt. Wer ein unterschriebenes T. S. ohne Grund nicht mehr gelten lässt, ist schnell verschrien.
Lizenz: CC BY 4.0*
Zitiervorschlag: Term Sheet, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/term-sheet/, CC BY 4.0
*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.