Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsvertrag, der
In der Praxis
Bei GmbH, UG und AG kann der G. von jedem Dritten eingesehen werden. Er liegt beim Registergericht und ist über das Handelsregister abrufbar. Deshalb steht dort nur, was die Verfassung der Gesellschaft betrifft, nicht, was die Gesellschafter*innen untereinander ausmachen. Bei der GmbH und UG braucht jede Änderung wieder den Notar und eine Eintragung im Handelsregister. Das kostet Zeit und Geld. Wer absehbare Fälle von Anfang an mitregelt, etwa das Ausscheiden einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters und die Vertretung bei mehreren Geschäftsführer*innen, spart sich die spätere Satzungsänderung.
Quellen
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Zitiervorschlag: Gesellschaftsvertrag, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/gesellschaftsvertrag/, CC BY 4.0
*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.