Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsvertrag, der

auch ‚Satzung‘; Vertrag, mit dem eine Gesellschaft errichtet wird. Er bestimmt u. a. Zweck, Anteile, Gewinnverteilung, Geschäftsführung und Stammkapital. Bei GmbH, UG und AG notariell zu beurkunden und über das Handelsregister für jedermann einsehbar. Vertrauliche Absprachen stehen daher besser in der Gesellschaftervereinbarung.

Bei GmbH, UG und AG kann der G. von jedem Dritten eingesehen werden. Er liegt beim Registergericht und ist über das Handelsregister abrufbar. Deshalb steht dort nur, was die Verfassung der Gesellschaft betrifft, nicht, was die Gesellschafter*innen untereinander ausmachen. Bei der GmbH und UG braucht jede Änderung wieder den Notar und eine Eintragung im Handelsregister. Das kostet Zeit und Geld. Wer absehbare Fälle von Anfang an mitregelt, etwa das Ausscheiden einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters und die Vertretung bei mehreren Geschäftsführer*innen, spart sich die spätere Satzungsänderung.

Begriff 14 von 44 · Stand: 09.09.2026

Lizenz: CC BY 4.0*

Zitiervorschlag: Gesellschaftsvertrag, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/gesellschaftsvertrag/, CC BY 4.0

*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.

Die Einträge sind sorgfältig recherchiert und geben den jeweils angegebenen Stand wieder. Sie bieten einen ersten Überblick, ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität, und ersetzen keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Welche Regel für Ihre Situation gilt, kläre ich gerne mit Ihnen im Gespräch. Ist Ihnen ein Fehler aufgefallen oder haben Sie eine Anmerkung? Dann freue ich mich über einen Hinweis an info@strub.law.