Gesellschaftsrecht
Stammkapital, das
In der Praxis
Das S. ist kein Sperrkonto. Es darf und soll für den Betrieb verwendet werden, für Miete, Waren, Löhne. Verboten ist die Rückzahlung an die Gesellschafter*innen, soweit dadurch das S. angegriffen wird. Wer nur die Hälfte einzahlt, schuldet der Gesellschaft den Rest; in der Insolvenz zieht der Verwalter ihn ein. Das S. muss nicht in Geld aufgebracht werden: Auch ein Fahrzeug, eine Maschine oder Software kann als Sacheinlage eingebracht werden, die eigene Arbeitsleistung nicht. Der Wert muss belegt sein, sonst haftet, wer sie einbringt, für die Differenz. Und wer Geld einzahlt und die Gesellschaft kurz darauf eigene Gegenstände oder Leistungen bezahlen lässt, hat die Einlage womöglich nicht erbracht und schuldet sie ganz oder teilweise ein zweites Mal.
Quellen
Lizenz: CC BY 4.0*
Zitiervorschlag: Stammkapital, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/stammkapital/, CC BY 4.0
*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.