Gesellschaftsrecht

Stammkapital, das

das in der Satzung festgelegte Kapital der GmbH, mindestens 25.000 EUR (UG: ab 1 EUR); entspricht der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile. Dient dem Gläubigerschutz. Darf nicht an die Gesellschafter*innen zurückfließen, wohl aber für den Betrieb verwendet werden. Bei der AG heißt es Grundkapital (mindestens 50.000 EUR).

Das S. ist kein Sperrkonto. Es darf und soll für den Betrieb verwendet werden, für Miete, Waren, Löhne. Verboten ist die Rückzahlung an die Gesellschafter*innen, soweit dadurch das S. angegriffen wird. Wer nur die Hälfte einzahlt, schuldet der Gesellschaft den Rest; in der Insolvenz zieht der Verwalter ihn ein. Das S. muss nicht in Geld aufgebracht werden: Auch ein Fahrzeug, eine Maschine oder Software kann als Sacheinlage eingebracht werden, die eigene Arbeitsleistung nicht. Der Wert muss belegt sein, sonst haftet, wer sie einbringt, für die Differenz. Und wer Geld einzahlt und die Gesellschaft kurz darauf eigene Gegenstände oder Leistungen bezahlen lässt, hat die Einlage womöglich nicht erbracht und schuldet sie ganz oder teilweise ein zweites Mal.

Begriff 34 von 44 · Stand: 09.09.2026

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Zitiervorschlag: Stammkapital, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/stammkapital/, CC BY 4.0

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