Gesellschaftsrecht
UG (haftungsbeschränkt), die
In der Praxis
Die UG ist die GmbH für den kleinen Geldbeutel, längst nicht mehr so verschrien wie am Anfang und bei Start-ups durchaus üblich. Die niedrige Einlage heißt aber nicht, dass eine Gründung mit einem symbolischen Euro sinnvoll ist. Notar, Handelsregister und die ersten Monate kosten Geld, und eine von Anfang an überschuldete Gesellschaft bringt die Geschäftsführung schnell in die Nähe der Insolvenzantragspflicht. Vermieter*innen, Banken und Lieferanten verlangen von einer UG zudem meist eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter*innen. Der Namenszusatz gehört in Briefkopf, Rechnung, Impressum und Signatur; wer ihn weglässt, erweckt den Anschein unbeschränkter Haftung und muss unter Umständen persönlich einstehen. Der Weg zur GmbH führt über eine notarielle Kapitalerhöhung auf 25.000 EUR, auch aus der angesparten Rücklage oder mit Sacheinlagen.
Quellen
- § 5a GmbHG: Unternehmergesellschaft, Rechtsformzusatz, Sacheinlageverbot, Rücklage
- BGH, Urteil vom 13.01.2022 – III ZR 210/20: Rechtsscheinhaftung des Vertreters bei fehlendem Zusatz „(haftungsbeschränkt)“
- BGH, Beschluss vom 19.04.2011 – II ZB 25/10: Sacheinlage zulässig bei Kapitalerhöhung auf 25.000 EUR
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Zitiervorschlag: UG (haftungsbeschränkt), in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/ug-haftungsbeschraenkt/, CC BY 4.0
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