Geistiges Eigentum

Urheberrecht, das

Schutz für persönliche geistige Schöpfungen, z. B. Texte, Fotos, Musik, Grafiken und Software. Entsteht automatisch mit der Schöpfung, ohne Anmeldung oder Register. U. gilt bis zum Ende des 70. Jahres nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers. Es selbst ist nicht übertragbar; Dritten können nur Nutzungsrechte eingeräumt werden (Lizenz).

Im Alltag kleiner Unternehmen geht es beim U. selten um eigene Werke und fast immer um fremde. Fotos auf der Website, eine Schriftart im Layout, eine Karte im Impressum, Musik in einem Video: Die Nutzung geschützter Werke braucht grundsätzlich eine Erlaubnis. Deshalb gehören zu jedem Bild Quelle, Lizenzbedingung, Umfang und Datum in eine Liste. Häufige Fehler sind der fehlende Urhebervermerk oder das Stockbild, das nur für die Website lizenziert war und dann im Katalog landet. Die zweite Lücke betrifft die eigene Seite. Was Agenturen oder Freelancer*innen erstellen, bleibt bei ihnen, solange die nötigen Nutzungsrechte fehlen. Bei Software, die Beschäftigte im Rahmen ihrer Aufgaben erstellen, darf das Unternehmen sie grundsätzlich kraft Gesetzes verwerten.

Begriff 40 von 44 · Stand: 09.09.2026

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Lizenz: CC BY 4.0*

Zitiervorschlag: Urheberrecht, in: Berliner Online-Lexikon zum Wirtschaftsrecht, hrsg. von STRUB.LAW, Stand 09.09.2026, https://strub.law/lexikon/urheberrecht/, CC BY 4.0

*Diese Lizenz gilt ausschließlich für die Textbeiträge des Berliner Online-Lexikons.

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