Gesellschaftsrecht

Muss ich eine GmbH gründen?

Nein! Um in Deutschland unternehmerisch tätig zu sein, müssen Sie keine GmbH gründen. Sie können Ihre Geschäftsidee auch als Einzelunternehmer*in oder in einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) umsetzen. Eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft (UG, AG) ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie die persönliche Haftung begrenzen wollen oder Investor*innen suchen. Sie können auch direkt über eine ausländische Gesellschaft tätig werden. Dann müssen Sie unter Umständen bestimmte Ansprechpartner für Behörden benennen. Hierfür gibt es zahlreiche Dienstleister.

Ist eine GmbH besser als eine UG?

Im Außenauftritt hat eine GmbH häufig noch einen gewissen Vertrauensvorsprung, aber UGs sind inzwischen weit verbreitet und anerkannt. Rechtlich gesehen ist die UG nur eine besondere Form der GmbH. Wird das Stammkapital später auf 25.000 EUR erhöht, kann die UG als „echte“ GmbH umfirmieren. Wer dieses Kapital von vornherein aufbringen kann oder will, wird daher regelmäßig direkt eine GmbH wählen. Das sollte Sie aber nicht von einer Gründung abhalten.

Reicht das Musterprotokoll für die Gründung meiner GmbH oder UG aus?

Die Gründung mit Musterprotokoll ist mit maximal drei Gesellschafter*innen und nur einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer möglich. Individuelle Vereinbarungen sind ausgeschlossen. Sinnvoll ist das Musterprotokoll daher vor allem bei einer Sologründung, für eine Holdinggesellschaft oder bei sehr einfachen, klaren Strukturen. Sobald mehrere Gründer*innen mit unterschiedlichen Interessen beteiligt sind, sollte eine individuelle Satzung erstellt werden.

Welche Regelungen sollten Mitgründer treffen?

Neben den Pflichtregelungen, der Aufteilung und der Organisation sollte vor allem geregelt werden, wie mit Differenzen umgegangen wird. Was passiert, wenn jemand aus dem Gründungsteam geht, weniger leistet oder ausfällt? Wer entscheidet bei Patt (Deadlock)? Wie kommen Anteile zu wem (Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte und -pflichten)? Hierfür haben sich unterschiedliche Instrumente etabliert, z. B. Vesting, „Texas Shoot-out“ oder „Russian Roulette“ sowie Tag-along- und Drag-along-Regelungen. Diese Instrumente haben Varianten mit Vor- und Nachteilen, die vor einer Gründung bedacht werden sollten. Ergänzend sollte jede Vereinbarung Regeln zu Wettbewerbsverboten, Verschwiegenheit und IP-Transfer enthalten. Weitere Regelungen können in Einzelfällen ratsam sein.

Wofür hafte ich als Geschäftsführer persönlich?

Eine Haftung der Geschäftsführung kann sowohl gegenüber dem Unternehmen als auch gegenüber Dritten entstehen. Maßstab für die Haftung im Unternehmen ist in der Regel „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Gegenüber Dritten und dem Staat besteht eine Haftung meist nur, wenn dies explizit geregelt ist. Das ist etwa der Fall bei nicht abgeführten Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen (zugleich strafbar), bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und bei Insolvenzverschleppung. Hinzu können in Compliance-Fällen Haftungen kommen, wenn keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen wurden. Eine D&O-Versicherung kann einige Risiken abfedern, ersetzt aber keine ordentliche Unternehmensführung.

Handels- & Vertragsrecht

Brauche ich AGB?

Eine allgemeine Pflicht, AGB zu verwenden, gibt es nicht. Im Online-Geschäft mit Verbraucher*innen bestehen gesetzliche Informationspflichten, die üblicherweise über AGB umgesetzt werden. Auch sonst sind AGB sinnvoll. Sie standardisieren Haftung, Zahlung und Leistungsumfang, ohne dass jedes Mal neu verhandelt werden muss. AGB unterliegen aber auch zwischen Unternehmen einer strengen Inhaltskontrolle, und unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg. Deswegen ist es gefährlich, Muster aus dem Internet ungeprüft zu übernehmen.

Welche Punkte sollte ein Liefervertrag mit Kunden oder Zulieferern regeln?

Mehr als Preis und Menge. Wichtig sind eine genaue Spezifikation (was ist ein Mangel?), Liefertermine und die Folgen von Verzug, die Lieferbedingung (Incoterms), Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung und Rügefristen, Haftungsbeschränkung, Preisanpassung bei steigenden Kosten, Laufzeit und Kündigung, höhere Gewalt sowie Rechtswahl und Gerichtsstand. Für laufende Beziehungen empfiehlt sich ein Rahmenvertrag mit Einzelabrufen. Fehlt eine Regelung, gilt das Gesetz; das ist bei Wirtschaftsverträgen oft strenger, als Gründer*innen erwarten. (Liefervertrag)

Wie schnell muss ich eine mangelhafte Lieferung rügen?

Bei Lieferungen zwischen Kaufleuten gilt eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Sie verlieren Ihre Rechte, wenn Sie offene Mängel nicht unverzüglich nach Lieferung anzeigen. Je nach Umständen bleiben dafür nur ein bis zwei Tage. Bei versteckten Mängeln gilt dies ab Entdeckung. Das heißt: Untersuchen Sie Lieferungen sofort nach dem Eintreffen. Mängel sind zu beschreiben und möglichst mit Fotos zu dokumentieren. Danach gegenüber dem Lieferanten rügen und eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Im Zweifel sollte die Ware zur Beweissicherung zunächst aufbewahrt und nicht eigenmächtig repariert oder entsorgt werden. Ist das keine Option, helfe ich Ihnen gerne mit möglichen Alternativen weiter.

Kann KI (z. B. Claude oder ChatGPT) Verträge erstellen?

LLMs sind inzwischen sehr hilfreich beim Erstellen von Verträgen. Auch andere Anwält*innen und ich setzen sie in der täglichen Arbeit ein. Allerdings sind die Resultate nicht so einfach einzuordnen wie etwa Code oder mathematische Berechnungen. Die Trainingsdaten beruhen häufig auf angloamerikanischem Recht, das sich nicht ohne Weiteres auf deutsches Recht übertragen lässt. Hinzu kommt, dass gerade Wirtschaftsverträge in aller Regel nicht öffentlich zugänglich sind, sondern hinter NDAs in Unternehmen und Kanzleien liegen. Somit fehlen gute Vorlagen in den Trainingsdaten, und die handelsüblichen Anbieter haben auch keinen Zugriff auf spezielle juristische Datenbanken. Häufig ist auch ein Fingerspitzengefühl im Umgang mit Menschen nötig, das KI-Modelle oft nicht haben. KI-Entwürfe sind daher ein guter Ausgangspunkt. Rechtssicher und gut werden sie erst durch fachkundige Prüfung und Anpassung.

Was ist die Störung der Geschäftsgrundlage?

Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändern, dass einer Seite (oder beiden) das Festhalten am geschlossenen Vertrag nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Anpassung des Vertrags (§ 313 BGB), in Ausnahmefällen auf Rücktritt oder Kündigung, auch wenn der Vertrag selbst das nicht vorsieht. Voraussetzung ist, dass die Parteien den Vertrag bei Kenntnis der Entwicklung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten und das Risiko nicht ohnehin einer Seite zugewiesen ist. Relevant wurde das etwa in der Coronapandemie im Gewerbemietrecht oder bei Kostenexplosionen in Lieferverträgen aufgrund der veränderten Weltlage.

Was ist höhere Gewalt / Force Majeure?

Höhere Gewalt bezeichnet von außen kommende, unvorhersehbare Ereignisse, die auch bei äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden können. Wer aus diesem Grund nicht vertragsgemäß leisten kann, hat das nicht zu vertreten und ist in der Regel nicht zur Zahlung von Schadensersatz oder Vertragsstrafen verpflichtet. Die Rechtsfolgen werden meist im Vertrag geregelt, da es keine einheitliche gesetzliche Bestimmung gibt und der Begriff stark durch Richterrecht geprägt ist. Zuletzt haben sich Unternehmen etwa wegen des Niedrigwassers am Rhein und der damit verbundenen Lieferverzögerungen auf höhere Gewalt berufen. Auch in der Luft- und Seefracht spielt Extremwetter immer wieder eine Rolle.

Regulierungsrecht

Welche Vorschriften gelten für mein Produkt?

Welche Vorschriften für ein Produkt gelten, hängt vom Produkt ab. Aber die Antwort lautet selten „keine“. Für fast alle Verbraucherprodukte gilt die Produktsicherheit mit Risikoanalyse, Kennzeichnung und verantwortlicher Person in der EU. Für viele Produktgruppen kommen besondere Regeln mit CE-Kennzeichnung hinzu: Maschinen, Elektro- und Funkgeräte, Spielzeug, Medizinprodukte, Schutzausrüstung. Vernetzte Produkte und Software erfasst der Cyber Resilience Act, KI-Funktionen die KI-Verordnung. Der erste Schritt ist eine Einordnung: Welche Rechtsakte greifen, welche Rolle haben Sie (Hersteller), und was muss vor dem Verkauf dokumentiert sein.

Wann gilt mein Unternehmen als Hersteller, Importeur oder Händler?

Ob Sie Hersteller, Importeur oder doch nur Händler sind, folgt vor allem aus dem, was Sie tatsächlich tun, nicht aus dem Vertrag. Die genaue Aufteilung unterscheidet sich je nach rechtlicher Grundlage. In der Regel ist Hersteller, wer ein Produkt selbst herstellt. Ebenfalls Hersteller ist, wer ein Produkt von einem Dritten herstellen lässt und es dann unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet. Auch wer in Asien fertigen lässt und sein Logo aufdruckt, kann Hersteller sein. Importeur ist, wer ein Produkt aus einem Land außerhalb der EU erstmals in der EU auf den Markt bringt. Je nach Umständen können Importeure dieselben Pflichten treffen wie Hersteller. Händler ist, wer Produkte nur vertreibt.

Bin ich Anbieter oder Betreiber, wenn ich KI in mein Produkt einbaue?

Anbieter ist, wer eigene KI-Systeme entwickelt oder unter eigenem Namen anbietet. Auch wer ein fremdes Modell oder Open-Source-Modelle in sein Produkt integriert und es als eigene Funktion vermarktet, ist in der Regel Anbieter. Betreiber ist dagegen, wer ein fertiges System nur im eigenen Betrieb nutzt. Betreiber werden zu Anbietern, wenn sie ein System wesentlich verändern oder für einen neuen Zweck einsetzen. Die Einordnung entscheidet, welche Pflichten der KI-Verordnung auf Sie zutreffen. Für die meisten Anwendungen gelten nur Transparenz- und Kompetenzpflichten. Deutlich aufwendiger wird es in Hochrisiko-Bereichen wie Personalauswahl, Kreditvergabe oder Medizin.

Wie geht man mit einem Anhörungsschreiben von einer Behörde am besten um?

Ein Anhörungsschreiben gibt Ihnen die Möglichkeit, sich zu einer Behördenentscheidung zu äußern. Wenn eine Behörde Indizien für einen Verstoß hat und ein Verwaltungsverfahren einleitet, haben Sie nämlich als Betroffene*r das Recht, hierzu angehört zu werden. Wichtig ist, dass Sie häufig nicht verpflichtet sind, sich zu äußern. Allerdings ist die Anhörung oft die beste Gelegenheit, Untersuchungen bewusst mitzugestalten und Ihre Position darzulegen. Selbst wenn es bei Ihnen im Einzelfall zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein sollte, können durch gute Stellungnahmen und die richtigen Entscheidungen förmliche Maßnahmen verhindert oder eingeschränkt werden. Häufig ist es auch sinnvoll, Einsicht in die Akten zu nehmen. Für die Einschätzung des richtigen Vorgehens und die Entwicklung einer Strategie empfiehlt sich externe Hilfe.

Was bedeutet „Inverkehrbringen“ (Placing on the Market)?

Der Moment des Inverkehrbringens ist für eine Vielzahl europäischer Produktvorschriften der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen erfüllt sein müssen. Auch Stichtage für neue Regelungen stellen häufig auf diesen Moment ab. Allerdings können die Definitionen von Inverkehrbringen und Bereitstellen je nach Rechtsakt und Schutzrichtung leicht abweichen und müssen jeweils gesondert bestimmt werden. In der Regel wird ein Produkt in Verkehr gebracht („placing on the market“), wenn es erstmalig auf dem (Unions-)Markt bereitgestellt („making available“) wird. Bereitgestellt wird ein Produkt, wenn es im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum Verkauf oder zur anderweitigen Nutzung angeboten oder abgegeben wird und seine Herstellung abgeschlossen ist. Inverkehrbringen und Bereitstellen beziehen sich jeweils auf die einzelne Einheit eines Produkts, nicht auf die Produktreihe; jede Einheit kann nur einmal in Verkehr gebracht werden.

Arbeitsrecht

Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Eine Befristung muss dagegen grundsätzlich schriftlich vereinbart werden, sonst ist die Befristung unwirksam. Arbeitgeber*innen müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2 Nachweisgesetz dokumentieren. Dazu zählen insbesondere Tätigkeit, Arbeitszeit und -ort, Vergütung, Urlaub, Probezeit und Kündigungsregeln.

Der Nachweis kann in Textform elektronisch übermittelt werden, wenn das Dokument für die Beschäftigten zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber sie bei der Übermittlung auffordert, den Empfang zu bestätigen. Auf Verlangen ist unverzüglich ein unterschriebener Nachweis auf Papier auszuhändigen. Für die Branchen nach § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, etwa Bau und Gastgewerbe, bleibt der unterschriebene Papiernachweis Pflicht. Die gesetzlichen Nachweisfristen sind einzuhalten; Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wann ist ein Freelancer scheinselbstständig?

Ob jemand scheinselbstständig ist, hängt maßgeblich von der gelebten Zusammenarbeit ab. Entscheidend sind vor allem die Eingliederung in die Arbeitsorganisation, die Weisungsgebundenheit, das unternehmerische Risiko und die Anzahl der Auftraggeber. Die Folgen treffen vor allem Sie als Auftraggeber*in: Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre (bei Vorsatz sogar für 30) sowie Haftung für die Lohnsteuer. Rechtssicherheit erhalten Sie durch ein Statusfeststellungsverfahren. Hierzu berate ich Sie gerne.

Gilt im Kleinbetrieb das Kündigungsschutzgesetz?

Bei regelmäßig zehn oder weniger Beschäftigten greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht (§ 23 KSchG). Auszubildende zählen nicht mit. Teilzeitkräfte werden bei höchstens 20 Wochenstunden mit 0,5, bei höchstens 30 mit 0,75 und darüber mit 1 gezählt. Für Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1. Januar 2004 bestanden, können besondere Übergangsregeln gelten.

Auch im Kleinbetrieb gelten die §§ 4 bis 7 KSchG weiter, insbesondere die grundsätzlich dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage. Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden; eine E-Mail reicht nicht. Kündigungsfristen sind einzuhalten, und die Kündigung darf nicht diskriminierend oder treuwidrig sein. Besonderer Kündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung, kann ebenfalls gelten.

Geistiges Eigentum (IP)

Kann ich einen Namen schützen lassen?

Ja, das geht in der Regel als Marke, solange der Name schutzfähig ist (rein beschreibende Begriffe sind ausgeschlossen) und nicht gegen bereits bestehende Marken verstößt. Vor der Anmeldung ist deshalb eine Markenrecherche sinnvoll. Das Markenamt prüft bei der Eintragung nicht, ob ähnliche ältere Marken existieren. Das fällt erst bei einem etwaigen Widerspruch auf, der teuer werden kann.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Amtsgebühren für die Markenanmeldung hängen vom Schutzumfang ab. Für einen nationalen Markenschutz in Deutschland sind 290 EUR für die elektronische Anmeldung beim DPMA zu entrichten. Darin sind bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen (Markenklassen) enthalten, jede weitere Klasse kostet 100 EUR. Der EU-weite Schutz beim EUIPO kostet 850 EUR für eine Klasse, 50 EUR für die zweite und jeweils 150 EUR für jede weitere.

Weitere Kosten entstehen für die Markenrecherche sowie die Prüfung und Anmeldung durch einen Anwalt.

Was ist der Unterschied zwischen Marke, Design, Patent und Urheberrecht?

Marken, Designs, Patente und Urheberrecht verleihen alle Rechte an geistigem Eigentum, allerdings an unterschiedlichen Elementen. Die Marke schützt Kennzeichen (Name, Logo) und unterscheidet Ihr Angebot von anderen. Ein Design beschreibt die äußere Gestaltung eines Produkts und kann diese schützen. Patente (und Gebrauchsmuster) schützen technische Erfindungen. Das Urheberrecht schützt persönliche Schöpfungen wie Texte, Fotos und Software. Im Gegensatz zu den anderen entsteht es immer ohne Anmeldung und ist nicht übertragbar; es können nur Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Dasselbe Produkt kann mehrfach geschützt sein. Ein Computer kann zum Beispiel mehrere Patente für technische Erfindungen haben, die konkrete Form kann als Design geschützt werden. Der Name und das Logo können eine Marke sein, und Software und die Bilder auf dem Karton sind in der Regel urheberrechtlich geschützt.

Dürfen KI-generierte Bilder und Texte kommerziell genutzt werden?

Es besteht kein grundsätzliches Verbot, KI-generierte Bilder und Texte kommerziell zu nutzen. Die Nutzungsbedingungen der großen Anbieter erlauben in der Regel eine kommerzielle Nutzung, können jedoch Einschränkungen vorsehen. Allerdings kann der Output im Einzelfall Rechte Dritter verletzen, etwa wenn die Bilder oder Texte anderen Werken zu sehr ähneln. Dabei ist es häufig unerheblich, ob Sie dies selbst wissen oder wissen können. Es kann etwa auch passieren, dass die KI mit geschützten Werken trainiert wurde und diese dann ausgibt. Die Verantwortung tragen häufig Sie als Nutzer*in. Auch sind rein KI-generierte Inhalte häufig nicht urheberrechtlich geschützt, sodass Sie hierfür möglicherweise keine Lizenzen einräumen können. Außerdem haben Sie unter Umständen Hinweispflichten, etwa nach der KI-Verordnung (AI Act).

Wem gehört der Code, den meine Entwickler*innen schreiben?

Die Nutzungsrechte am Code stehen bei angestellten Entwickler*innen in der Regel kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zu. Bei Freelancer*innen kommt es dagegen auf die Ausgestaltung des Vertrages an. Ohne ausdrückliche Rechteeinräumung muss der Vertrag für den Einzelfall ausgelegt werden. Gerade wenn Sie den Code später umbauen, weiterlizenzieren oder mit dem Unternehmen verkaufen wollen, wird dies problematisch. Deswegen schauen auch Investoren häufig sehr genau auf die Rechteketten und erwarten ausdrückliche und umfassende IP-Klauseln.

Prozessführung

Ich habe eine Abmahnung erhalten. Was muss ich tun?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zügig handeln. Die gesetzte Frist ist ernst zu nehmen. Das heißt aber nicht, dass Sie die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben sollten. Häufig sind die Unterlassungserklärungen weiter gefasst als nötig. Und auch eine Prüfung des Sachverhalts ist meistens sinnvoll. Ist die Abmahnung berechtigt, müssen Sie häufig auch die Kosten tragen. Allerdings gibt es im Wettbewerbsrecht bei einigen Verstößen Ausnahmen für kleine Unternehmen.

Mein Kunde zahlt nicht. Ist ein Mahnbescheid besser als eine Klage?

Ein Mahnbescheid kann gegenüber einer Klage der bessere Weg sein. Er ist günstiger und schneller. Allerdings bringt er nur etwas, wenn davon auszugehen ist, dass der Schuldner keine Einwände gegen den Anspruch erhebt. Hat er das Bestehen der Forderung schon vorher bestritten, bringt der Mahnbescheid nur Verzögerung.

Ich werde verklagt. Was muss ich jetzt tun?

Wenn Sie verklagt werden, sollten Sie sofort aktiv werden. Nach Zustellung der Klage haben Sie in der Regel zwei Wochen Zeit, um mitzuteilen, ob Sie sich verteidigen wollen. Tun Sie dies nicht, droht ein Versäumnisurteil, das sofort vollstreckbar ist. Ist die Klage vor einem Landgericht erhoben, ist eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben. Unter Umständen müssen Sie auch unverzüglich Ihre Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung kontaktieren. Dies hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Ob Sie sich verteidigen, anerkennen oder einen Vergleich anstreben, entscheidet sich nach der ersten Prüfung von Erfolgsaussichten und Kosten.

Was kostet ein Gerichtsverfahren und wer trägt die Kosten?

Gerichtskosten und gesetzliche Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Grobe Orientierung für die erste Instanz: Bei 10.000 EUR Streitwert etwa 850 EUR Gerichtskosten und je Seite rund 1.600 EUR Anwaltsgebühren, bei 50.000 EUR etwa 1.900 EUR und je 3.400 EUR, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, Auslagen und gegebenenfalls Sachverständigenkosten. Wer verliert, zahlt alles, einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe; bei teilweisem Erfolg wird geteilt. Der Kläger muss die Gerichtskosten vorschießen. Die gesetzlichen Anwaltsgebühren stellen dabei den Mindestbetrag dar. Je nach Streitwert und Aufwand decken sie nicht immer die tatsächlichen Kosten für den eigenen Anwalt. Für die Anwaltskosten, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, muss jede Seite selbst aufkommen.

Zusammenarbeit

Was passiert in der Erstberatung?

Vorab sichte ich Ihre Unterlagen und Ihre Anfrage. Im Gespräch ordne ich Ihren Fall ein: welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wie ich Risiken und Chancen einschätze und welche Kosten damit verbunden sind. Die Erstberatung verpflichtet Sie zu keinem weiteren Auftrag. Allerdings rechne ich das Honorar der Erstberatung auf ein anschließendes Mandat in derselben Angelegenheit an.

Sind meine Daten sicher?

Als Rechtsanwalt bin ich berufsrechtlich und strafrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wenn ich Dienstleister einsetze, stelle ich sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen an Datenschutz und Verschwiegenheit eingehalten werden. Welche Dienste ich einsetze und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, erläutere ich in meiner Datenschutzerklärung. Wenn Ihr Unternehmen besondere Anforderungen an Vertraulichkeit oder Datenübermittlung hat, besprechen wir diese vor der Mandatierung.

Müssen Anwälte NDAs oder AVVs unterschreiben?

Als Rechtsanwalt bin ich berufsrechtlich und strafrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung ist daher meistens nicht erforderlich. Sofern Sie besondere Anforderungen an die Vertraulichkeit haben, können wir entsprechende Vorkehrungen besprechen.

Bei anwaltlicher Beratung verarbeite ich personenbezogene Daten in eigener Verantwortung. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist daher in der Regel nicht erforderlich.

Die Antworten sind sorgfältig recherchiert und geben einen ersten Überblick, ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Sie ersetzen keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ihre eigenen Fragen gehe ich gerne mit Ihnen im Detail durch. Vereinbaren Sie hierzu gerne eine Erstberatung. Ist Ihnen ein Fehler aufgefallen oder haben Sie eine Anmerkung? Dann freue ich mich über einen Hinweis an info@strub.law.

Mitgliedschaften und Berufshaftpflicht

  • Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung (DAJV)
  • Deutscher Anwaltverein
  • Forum Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein
  • Berliner Anwaltsverein
  • Rechtsanwaltskammer Berlin
  • Allianz (Berufshaftpflichtversicherung)